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Erststudium und -ausbildung steuerlich absetzbar

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Zwei neue sensationelle Urteile des BFH (VI R 38/10 und VI R 7/10 beide vom 28.07.2011)

 

Der BFH stellt in seinen beiden Urteilen fest, dass der Werbungskostenabzug Vorrang vor den Sonderausgabenabzug hat. Das bedeutet, dass nunmehr Werbungskosten auch bei der erstmaligen Berufsausbildung oder dem Erststudium vorliegen, wenn diese unmittelbar im Anschluss an das Abitur oder eine andere Schulausbildung aufgenommen werden und wenn die Aufwendungen durch den (künftigen) Beruf veranlasst sind bzw. wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf – auch einem künftigen – besteht und die Aufwendungen auch subjektiv zur Förderung des Berufs gleistet werden.

Werbungskosten sind diese Aufwendungen auch dann, wenn keine eigenen Einkünfte erzielt werden und können auch als Verlustvortrag mit späteren Einkünften aus dieser Berufsausübung bzw. allen anderen steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden.

Sollten Studenten oder Auszubildende bisher keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, weil sie bisher keine Einkünfte erzielt haben, sollten sie das jetzt nachholen, und die entstandenen Kosten in einem Verlustfeststellungsbescheid für spätere Zeiten festschreiben lassen.

Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber reagiert und die alte Regelung "klargestellt". Etliche Vebände haben bereits angekündigt, gegen dieses Gesetz Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen zu wollen. Wenn Sie von einer späteren erfolgreichen Verfassungbeschwerde profitieren möchten, müssen sie Ihre Belege sammeln und Steuererklärungen abgeben.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Auskünfte zur Verfügung. Natürlich sind wir auch gerne bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung behilflich. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie - auch kurzfristig - einen Termin mit uns.