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Häusliches Arbeitszimmer - brandaktueller Beschluss des BVerfG

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Nach dem am 29.07.2010 veröffentlichen Beschluss des BVerfG vom 06.07.2010 (2 BvL 13/09) ist die seit 2007 geltende Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer zum Teil verfassungwidrig.

Die gesetzliche Kürzung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeger ist daher verpflichtet, den verfassungwidrigen Zustand rückwirkend ab 2007 zu beseitigen.

Nicht beanstandet wurde hingegen das Abzugsverbot bei mehr als 50%iger beruflicher Nutzung des Büros, wenn dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die von dem Beschluss des BVerfG begünstigten Berufsgruppen sind z. B. Außendienstmitarbeiter, Handelsvertreter, Versicherungmakler, Lehrer oder Dozenten.

Gerne überprüfe ich für Sie die Anwendbarkeit des BVerfG-Beschlusses und beantrage für Sie die die nachträgliche Berücksichtigung der Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer.