Minijobs: Ständige Überwachung durch Arbeitgeber!
Aktuelles - Aktuelles
Arbeitgeber müssen 400-EURO-Mitarbeiter immer wieder befragen (ich empfehle dringend dies zu Beweiszwecken schriftlich zu tun), ob weitere Minijobs hinzukamen. Die Geringfügigkeits-Richtlinien gelten weiterhin. Das Bundessozialgericht hat die strengen Vorgaben der Sozialversicherungsträger nicht gelockert, da diesbezüglich anhängige Revisionen zurückgenommen wurden.
Die von mir seit langem immer wieder angeratene schriftliche Erklärung des Minijobbers über seine weiteren Beschäftigungen wurde nunmehr gesetzlich vorgeschrieben. Der Gesetzgeber fordert eine neue Verpflichtung des Arbeitgebers, die in der Beitragsverfahrensordnung verankert wurde. Demnach hat jeder Betrieb eine
- Erklärung des kurzfristig geringfügigen Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr bzw. eine
- Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigiten über weitere Beschäftigungen
zu den aufzubewahrenden Personalunterlagen zu nehmen. Beide Erklärungen sind geeignet, den Arbeitgeber bei Streitigkeiten im Falle von unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Arbeitnehmers zu entlasten. Die Regelung gilt ab dem 1.1.2011.
Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Erklärung erhalten Sie auf Anforderung von uns.

